Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

§ 1 Anwendungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle – auch künftigen – Verträge über die mietweise Überlassung von Gästezimmer zur Beherbergung  und Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen, die die Gästehaus Schloss Saareck Betreibergesellschaft mbH (nachfolgend „Schloss Saareck“) gegenüber Gästen, veranstaltenden Personen und sonstigen Vertragsparteien (nachfolgend „Vertragspartei“) erbringt.

2. Die Unter- oder Weitervermietung oder die unentgeltliche Nutzung der überlassenen Gästezimmer, sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken, oder der überlassenen Veranstaltungsräume, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung von Schloss Saareck in Textform, wobei § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB abbedungen wird.

3. Die Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung, ohne dass wir hierauf ausdrücklich Bezug nehmen müssen. Geschäftsbedingungen der Vertragspartei finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen der Vertragspartei die Leistung an die Vertragspartei vorbehaltlos ausführen.

4. Vertragspartei im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher:innen als auch Unternehmer:innen im Sinne von §§ 13,14 BGB.

§ 2 Vertragsschluss, -partei, Verjährung

1. Der jeweilige Vertrag kommt grundsätzlich nach mündlichem oder schriftlichem Antrag der Vertragspartei und durch die Annahme Schloss Saarecks zustande. Macht Schloss Saareck der Vertragspartei ein verbindliches Angebot, kommt der Vertrag durch die Annahme des Angebots durch die Vertragspartei zustande. In beiden Fällen steht es Schloss Saareck frei, den Antrag bzw. die Annahme schriftlich, mündlich, in Textform (E-Mail, Fax) oder schlüssig, durch Leistungserbringung, anzunehmen.

2. Schließt die bestellende Person den Vertrag im Namen einer dritten Person ab, so wird nicht diese, sondern die dritte Person Vertragspartei von Schloss Saareck; die bestellende Person hat Schloss Saareck hierauf rechtzeitig vor Vertragsschluss besonders hinzuweisen und Namen und Anschrift der tatsächlichen Vertragspartei mitzuteilen.

3. Schließt die bestellenden Person den Vertrag erkennbar im Namen dritter Personen oder haben dritte Personen für die vertragliche Abwicklung gewerblich vermittelnde oder organisatorische Personen beauftragt, so haften Besteller:innen, Vermittler:innen oder Organisator:innen gesamtschuldnerisch mit der dritten Person, die Vertragspartei wird, für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, soweit Schloss Saareck entsprechende Erklärungen von Besteller:innen, Vermittler:innen oder Organisator:innen vorliegen. Davon unabhängig ist die bestellende Person verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an die dritten Personen weiterzuleiten.

4.  Alle Ansprüche der Vertragspartei bzw. der dritten Personen gegen Schloss Saareck verjähren grundsätzlich in 1 Jahr ab dem Beginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB. Schadensersatzansprüche gegen Schloss Saareck verjähren jedoch kenntnisabhängig spätestens in 3 Jahren, kenntnisunabhängig spätestens in 10 Jahren ab der Pflichtverletzung. Diese Verjährungsverkürzungen gelten nicht,

> bei Ansprüchen, die auf Verursachung durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit Schloss Saarecks – auch seiner Erfüllungshilfskräfte – beruhen.

> bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden gelten die verkürzten Verjährungsfristen nicht bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, im Falle der Übernahme einer Garantie sowie bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die die Vertragspartei vertrauen darf.

§ 3 Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

1. Schloss Saareck ist verpflichtet, die von der Vertragspartei gebuchten Gästezimmer bereitzuhalten und die bestellten und vereinbarten und zugesagten Leistungen zu erbringen.

2. Die Vertragspartei ist verpflichtet, die für die Gästezimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise des Schloss Saarecks zu zahlen. Dies gilt auch für von der Vertragspartei veranlasste Leistungen und Auslagen Schloss Saarecks an dritte Personen. Die Preise der jeweiligen Leistungen bestimmen sich nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste. Sämtliche Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Steuern und lokalen Abgaben. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht von Gästen selbst geschuldet sind, wie z.B. Kurtaxen, Kulturförderabgaben (sog. „Bettensteuer“). Die genannten Abgaben hat die Vertragspartei zusätzlich zu tragen und werden gesondert in Rechnung gestellt. Bei Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst, allerdings höchstens um 5 %. Bei Verträgen mit Verbraucher:innen gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung 4 Monate überschreitet.

3. Schloss Saareck kann seine Zustimmung zu einer von der Vertragspartei gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Gästezimmer, der Leistung Schloss Saarecks oder der Aufenthaltsdauer der Vertragspartei davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Gästezimmer, Veranstaltungsräume oder für sonstige Leistungen erhöht.

4. Grundsätzlich sind alle Rechnungen sofort bar oder mit Kreditkarte zu zahlen. Rechnungen ohne Fälligkeitsdatum, die in Abstimmung mit Schloss Saareck auf dem Postweg versendet werden, sind binnen 14 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Eine Rechnung gilt spätestens 3 Tage nach Versendung beim Rechnungsempfänger zugegangen, sofern kein früherer Zugang nachgewiesen werden kann. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regeln. Schloss Saareck ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Zudem kann Schloss Saareck nach Verzugseintritt eine Gebühr in Höhe von 5,00 EUR pro Mahnschreiben geltend machen. Schloss Saareck bleiben der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.

5. Die Erstellung einer Gesamtrechnung entbindet nicht von der fristgerechten Zahlung der Einzelrechnungen. Ein Zahlungsverzug auch nur einer Einzelrechnung berechtigt Schloss Saareck, alle weiteren und zukünftigen Leistungen zurückzuhalten und die Erfüllung der Leistungen von einer Sicherheitsleistung in Höhe von bis zu 100 % der noch ausstehenden Zahlung abhängig zu machen.

6. Die Vertragspartei kann nur mit fälligen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht der Vertragspartei besteht nur für rechtskräftig titulierte oder unbestrittene Forderungen. Ansprüche und sonstige Rechte dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung Schloss Saarecks abgetreten werden.

7. Schloss Saareck ist bei Vertragsabschluss berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden. Gutscheine (Voucher) von Reiseveranstaltenden werden nur akzeptiert, wenn mit dem betreffenden Unternehmen ein Kreditabkommen besteht bzw. wenn entsprechende Vorauszahlungen geleistet wurden.

8. In begründeten Fällen, z.B. bei Zahlungsrückstand der Vertragspartei oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist Schloss Saareck berechtigt, auch nach Vertragsabschluss eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 7 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.

§ 4 Gästezimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe

1. Die Vertragspartei erwirbt keinen Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Gästezimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

2. Gebuchte Gästezimmer stehen der Vertragspartei frühestens ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Die Vertragspartei hat keinen Anspruch auf eine frühere Bereitstellung.

3. Gebuchte Zimmer sind von der Vertragspartei oder den betreffenden teilnehmenden Personen der Veranstaltung bis spätestens 18:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages in Anspruch zu nehmen. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, hat das Schloss Saareck das Recht, gebuchte Zimmer nach 18:00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass die Vertragspartei hieraus Ersatzansprüche herleiten kann. Dem Schloss Saareck steht insoweit ein Rücktrittsrecht zu.

4. Am vereinbarten Abreisetag sind die Gästezimmer dem Schloss Saareck spätestens um 11:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann Schloss Saareck im Falle einer verspäteten Räumung des Gästezimmers für dessen vertragsübliche Nutzung bis 18:00 Uhr 50 % des aktuell gültigen Tageslogispreises in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr sodann 100 %. Vertragliche Ansprüche der Vertragspartei werden hierdurch nichtbegründet. Ihr steht es frei, nachzuweisen, dass Schloss Saareck kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist. Darüber hinaus bleibt Schloss Saareck der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.

§ 5 Veranstaltungen

1. Die Vertragspartei ist verpflichtet, Schloss Saareck bei Bestellung die voraussichtliche Zahl der teilnehmenden Personen anzugeben. Die endgültige Zahl der teilnehmenden Personen muss Schloss Saareck spätestens fünf Werktage vor dem Veranstaltungstermin schriftlich mitgeteilt werden. Eine Änderung der teilnehmenden Personen um mehr als 5 % bedarf der Zustimmung Schloss Saarecks in Textform.

2. Eine Reduzierung der teilnehmenden Personen durch die Vertragspartei um maximal 5 % wird vom Schloss Saareck bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüberhinausgehenden Reduzierungen wird der Abrechnung die ursprünglich vereinbarte teilnehmende Personenzahl abzüglich 5 % zugrunde gelegt. Die Vertragspartei hat das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm im Einzelnen nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Zahl an teilnehmenden Personen ersparten Aufwendungen zu reduzieren.

3. Im Falle einer Erhöhung der endgültigen teilnehmenden Personenzahl von der voraussichtlichen teilnehmenden Personenzahl, wird die tatsächlich teilnehmende Personenzahl der Abrechnung zu Grunde gelegt.

4. Bei Reduzierungen der teilnehmenden Personenzahl um mehr als 10 % ist Schloss Saareck einseitig berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies der Vertragspartei im Einzelfall unzumutbar ist.

5. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch Schloss Saareck, so kann Schloss Saareck seine zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, Schloss Saareck trifft insoweit ein Verschulden.

6. Bei Veranstaltungen, die über 24:00 Uhr hinausgehen, kann Schloss Saareck, falls nicht anders vereinbart, von diesem Zeitpunkt an den Personalaufwand aufgrund Einzelnachweises abrechnen. Ferner kann Schloss Saareck, aufgrund Einzelnachweises, Fahrtkosten der Mitarbeiterkräfte weiterberechnen, wenn diese nach Betriebsschluss der öffentlichen Verkehrsmittel den Heimweg antreten müssen.

7. Die Vertragspartei darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer vorherigen Vereinbarung in Textform mit Schloss Saareck. In diesen Fällen wird sodann ein angemessener Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.

8. Soweit Schloss Saareck für die Vertragspartei auf deren Veranlassung technische oder sonstige Einrichtungen / Ausstattungen von dritten Personen beschafft, handelt diese im Namen, in Vollmacht und für Rechnung der Vertragspartei. Die Vertragspartei haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Sie stellt Schloss Saareck umfassend von allen Ansprüchen dritter Personen aus der Überlassung dieser Einrichtungen / Ausstattungen frei.

9. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen der Vertragspartei oder dritten Personen, die die Vertragspartei beauftragt hat, unter Nutzung des Stromnetzes des Schloss Saarecks, bedarf der vorherigen Zustimmung von Schloss Saareck in Textform. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen Schloss Saarecks gehen zulasten der Vertragspartei, soweit Schloss Saareck diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf Schloss Saareck pauschal erfassen und berechnen.

10. Die Vertragspartei ist mit vorheriger Zustimmung Schloss Saarecks in Textform berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann Schloss Saareck eine angemessene Anschlussgebühr verlangen.

11. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen der Vertragspartei geeignete Einrichtungen / Ausstattungen Schloss Saarecks ungenutzt, kann insoweit eine angemessene Ausfallvergütung berechnet werden.

12. Störungen an von Schloss Saareck zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit Schloss Saareck diese Störungen nicht zu vertreten hat.

13. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige (auch persönliche) Gegenstände befinden sich auf eigene Gefahr der Vertragspartei in den Veranstaltungsräumen bzw. im Schloss Saareck. Der Vertragspartei wird keine Schlüsselgewalt eingeräumt. Schloss Saareck übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keinerlei Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schloss Saareck. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht (auf die die Vertragspartei im Rahmen des Vertrags vertrauen darf) darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial muss vollständig den brandschutztechnischen Anforderungen entsprechen. Schloss Saareck ist berechtigt, dafür vorher einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht rechtzeitig, so ist Schloss Saareck berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten der Vertragspartei zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und die Anbringung von Gegenständen vorher mit Schloss Saareck jeweils im Einzelnen abzustimmen.

14. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt die Vertragspartei dies, kann Schloss Saareck die Entfernung und Lagerung zulasten der Vertragspartei vornehmen. Verbleiben die Gegenstände in vertragswidriger Weise im Veranstaltungsraum, kann Schloss Saareck für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Der Vertragspartei steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden ist. Darüber hinaus bleiben Schloss Saareck der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.

§ 6 Rücktritt der Vertragspartei (Abbestellung, Stornierung) / Nichtinanspruchnahme der Leistungen Schloss Saarecks (No Show)

1. Der Vertragsabschluss ist für die Vertragspartei und Schloss Saareck verbindlich. Ein Rücktritt der Vertragspartei von dem mit Schloss Saareck geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich oder in diesen AGB vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzliches Rücktrittsrecht besteht, oder wenn Schloss Saareck der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen.

2. Sofern zwischen Schloss Saareck und der Vertragspartei ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde (Option), kann die Vertragspartei bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadenersatzansprüche Schloss Saarecks auszulösen. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn die Vertragspartei nicht bis zum vereinbarten Termin ihr Recht zum Rücktritt gegenüber Schloss Saareck in Textform ausübt.

3. Vertragsparteien können von Einzelbuchungen von Gästezimmern (keine Kombination mit einer Veranstaltung, s. nachfolgend 4.) bis drei Tage vor der Anreise kostenfrei zurücktreten. Bei einem späteren Rücktritt werden pauschal 80 % des gesamt vereinbarten Aufenthaltspreises in Rechnung gestellt.

4. Vertragsparteien können von Gästezimmerbuchungen in Kombination mit einer Veranstaltung nicht kostenfrei zurücktreten. Bei einer Absage bis 4 Wochen vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin hat die Vertragspartei diese mit pauschal 30 % des gesamt vereinbarten Aufenthaltspreises zu zahlen. Bei späteren Absagen beträgt die Ausfallpauschale 80 % des gesamt vereinbarten Aufenthaltspreises.

5. Vertragsparteien können von Veranstaltungen nicht kostenfrei zurücktreten. Bei Absagen bis 4 Wochen vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin hat die Vertragspartei pro gemeldeter teilnehmender Person der Veranstaltung gem. § 5, Abs. 1-3, eine Ausfallpauschale in Höhe von 35 % des entgangenen Speiseumsatzes p.P. zu zahlen. Bei späteren Absagen beträgt die Ausfallpauschale 70 % des entgangenen Speiseumsatzes p.P. War noch kein Preis für den Speiseumsatz pro Person vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gänge-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes p.P. zugrunde gelegt.

6. Der Vertragspartei steht jeweils der Nachweis frei, dass die voranstehenden Ansprüche nicht oder nicht in der pauschaliert geforderten Höhe entstanden sind. Schloss Saareck steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist.

7. Sofern Schloss Saareck die Entschädigung konkret berechnet, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal die Höhe des vertraglich vereinbarten Preises für die von Schloss Saareck zu erbringende Leistung unter Abzug des Wertes der von Schloss Saareck ersparten Aufwendungen sowie dessen, was Schloss Saareck durch anderweitige Verwendungen der Leistung erwirbt.

8. Die vorstehenden Regelungen über die Entschädigung gelten entsprechend, wenn die Vertragspartei das/den gebuchte/n Gästezimmer/Veranstaltungsraum oder die gebuchten Leistungen, ohne dies rechtzeitig mitzuteilen, nicht in Anspruch nimmt (No Show).

§ 7  Rücktritt / Kündigung Schloss Saareck

1. Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht der Vertragspartei innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist Schloss Saareck in diesem Zeitraum seinerseits ebenfalls berechtigt, vom Vertrag kostenfrei zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Vertragsparteien nach den vertraglich gebuchten Gästezimmern oder Veranstaltungsräumen vorliegen und die Vertragspartei auf Rückfrage Schloss Saarecks  mit angemessener Frist auf ihr Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. Lässt die Vertragspartei diese Frist untätig verstreichen, ist Schloss Saareck zum Rücktritt berechtigt.

2. Wird eine vereinbarte oder gemäß § 3 Ziffer 7 verlangte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer von Schloss Saareck gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist Schloss Saareck ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3. Ferner ist Schloss Saareck berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere falls

> höhere Gewalt oder andere von Schloss Saareck nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;

> Gästezimmer oder Veranstaltungen schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen (z. B. in der Person der Vertragspartei oder des Zweckes) gebucht werden;

> Schloss Saareck begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb oder die Inanspruchnahme der Leistungen von Schloss Saareck, die Sicherheit oder das Ansehen Schloss Saarecks in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich Schloss Saarecks zuzurechnen ist;

> ein Verstoß gegen § 1 Ziffer 2 vorliegt;

> der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist.

4. Bei berechtigtem Rücktritt des Schloss Saarecks entsteht kein Anspruch der Vertragspartei auf Schadensersatz.

§  8 Haftung Schloss Saareck

1. Bei verursachten Schäden haftet Schloss Saareck bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – auch seiner Erfüllungshilfskräfte – nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei der Übernahme einer Garantie seitens Schloss Saarecks und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften Schloss Saareck und seine Erfüllungshilfskräfte nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die die Vertragspartei vertrauen darf. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen Schloss Saarecks auftreten, wird Schloss Saareck bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge der Vertragspartei bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Die Vertragspartei ist verpflichtet, das ihr Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten, sowie alle Störungen bzw. Schäden Schloss Saareck unverzüglich mitzuteilen.

2. Für eingebrachte Sachen haftet Schloss Saareck gegenüber der Vertragspartei nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 701 ff. BGB höchstens bis zu dem Betrag von 3.500,00 EUR. Für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten tritt an die Stelle von 3.500,00 EUR der Betrag von 800,00 EUR. Sofern die Vertragspartei Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten mit einem Wert von mehr als 800,00 EUR oder sonstige Sachen mit einem Wert von mehr als 3.500,00 EUR einzubringen wünscht, bedarf dies einer gesonderten Aufbewahrungsvereinbarung mit Schloss Saareck. Für eine weitergehende Haftung des Schloss Saarecks gilt die vorstehende Regelung des § 8 Ziffer 1.

3. Soweit der Vertragspartei ein Stellplatz auf dem Schloss Saareck Parkplatz – auch gegen Entgelt – zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigungen auf dem Grundstück des Schloss Saareck abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet Schloss Saareck nur entsprechend § 8 Ziffer 1.

4. Zurückgebliebene Sachen der Vertragspartei werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten der Vertragspartei nachgesandt. Schloss Saareck bewahrt die Sachen 12 Monate auf und berechnet dafür eine angemessene Geldleistung. Schloss Saareck ist berechtigt, nach der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist die liegengebliebenen Gegenstände, dem lokalen Fundbüro zu übergeben.

§ 9 Haftung der Vertragspartei für Schäden

1. Die Vertragspartei haftet für alle Schäden am Gebäude oder des Schloss Saarecks, die durch teilnehmende Personen der Veranstaltung bzw. Besucher:innen, Mitarbeiter:innen, sonstige dritte Personen aus ihrem Bereich oder ihr selbst verursacht werden.

2. Schloss Saareck kann jederzeit von der Vertragspartei die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften etc.) verlangen.

§ 10 Zusätzliche Bestimmungen für Pauschalverträge

1. Besteht die Leistungspflicht Schloss Saarecks neben der Gewährung von Kost und Logis in der Organisation eines Freizeitprogrammes als entgeltliche Eigenleistung, so begründet dies einen sog. Pauschalreisevertrag.

2. Wegen Veränderungen, Abweichungen oder Reduzierungen einzelner Leistungen im Rahmen eines Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden, kann die Vertragspartei keine Ansprüche geltend machen, wenn sie lediglich unerheblich sind.

3. Schloss Saareck haftet nicht für Schäden, die die Vertragspartei anlässlich der Inanspruchnahme einer Sonderleistung einer dritten Person erleidet. Die Vertragspartei wird insoweit auf die Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber der jeweiligen veranstaltenden dritten Person der Sonderleistung verwiesen.

§ 11 Schlussbestimmungen

1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch die Vertragspartei sind unwirksam. 

2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist für beide Seiten der Sitz Schloss Saarecks.

3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

4. Mit Ausnahme für private Endverbraucher:innen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz Schloss Saarecks für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund des jeweiligen Vertrages ergeben, vereinbart. Sofern die Vertragspartei von Schloss Saareck keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz Schloss Saarecks. Schloss Saareck ist jedoch berechtigt, Klagen und sonstige gerichtliche Verfahren auch am allgemeinen Gerichtsstand der Vertragspartei anhängig zu machen.

5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Gästehaus Schloss Saareck
Im Saareckpark
66693 Mettlach
Telefon +49 (0) 6864 811711
Telefax +49 (0) 6864 2281
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